Allgemeine Geschäftsbedingungen
Willkommen auf unserer AGB-Seite. Hier finden Sie alle wichtigen Informationen zu unseren Geschäftsbedingungen bei D.T.B Anhängervermietung. Bitte lesen Sie diese sorgfältig durch, bevor Sie einen Anhänger mieten.
§ 1 Übergabe und Zustand des Anhängers
- Der Anhänger wird dem Mieter in einem verkehrssicheren und vertragsgemäßen Zustand übergeben.
- Bei Übergabe wird der Zustand des Anhängers einschließlich vorhandener Schäden und Gebrauchsspuren dokumentiert. Die Dokumentation kann durch ein Übergabeprotokoll sowie durch Foto- oder Videoaufnahmen erfolgen.
- Bereits bei Übergabe vorhandene Schäden werden im Übergabeprotokoll festgehalten und können fotografisch dokumentiert werden.
- Der Mieter ist verpflichtet, den Anhänger bei Übernahme auf erkennbare Schäden und Mängel zu überprüfen und den Vermieter unverzüglich auf weitere erkennbare Schäden oder Mängel hinzuweisen.
- Der Mieter bestätigt mit seiner Unterschrift auf dem Übergabeprotokoll den dokumentierten Übergabezustand. Die Unterschrift bestätigt insbesondere die Kenntnisnahme der dokumentierten Schäden und stellt keine Anerkennung einer weitergehenden Haftung dar.
§ 2 Rückgabe des Anhängers
- Der Anhänger ist zum vereinbarten Zeitpunkt, am vereinbarten Ort und in dem Zustand zurückzugeben, in dem er übernommen wurde, unter Berücksichtigung der gewöhnlichen Abnutzung durch den vertragsgemäßen Gebrauch.
- Bei Rückgabe wird der Zustand des Anhängers durch den Vermieter überprüft und dokumentiert. Hierzu können insbesondere Fotos, Videos und ein Rückgabeprotokoll verwendet werden.
- Neue Beschädigungen, die bei Rückgabe festgestellt werden und bei Übergabe nicht dokumentiert waren, werden im Rückgabeprotokoll festgehalten und fotografisch dokumentiert.
- Der Mieter hat dem Vermieter während der Mietzeit entstandene Schäden unverzüglich mitzuteilen.
§ 3 Bestreiten eines Schadens
- Bestreitet der Mieter, dass ein bei Rückgabe festgestellter Schaden während der Mietzeit entstanden ist, wird der Einwand des Mieters im Rückgabeprotokoll dokumentiert.
- Die Haftung des Mieters und die Höhe eines etwaigen Schadensersatzanspruchs werden anhand der vorhandenen Dokumentation und nach den gesetzlichen Vorschriften beurteilt.
- Die Verweigerung der Unterschrift auf dem Rückgabeprotokoll verhindert nicht die Dokumentation des bei Rückgabe festgestellten Zustands. Der Vermieter kann den Zustand insbesondere durch Fotos, Videos und Zeugen dokumentieren.
- Eine Verweigerung der Unterschrift stellt weder ein Anerkenntnis des Schadens noch einen Nachweis dafür dar, dass der Schaden bereits bei Übergabe vorhanden war.
§ 4 Schadenshöhe und Schadensabrechnung
- Für Schäden, die der Mieter nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat, kann der Vermieter Ersatz der erforderlichen und nachweisbaren Kosten zur Beseitigung des Schadens verlangen.
- Die Schadenshöhe kann insbesondere anhand einer Reparaturrechnung, eines Kostenvoranschlags, von Ersatzteilrechnungen oder – bei größeren oder strittigen Schäden – durch ein Sachverständigengutachten ermittelt werden.
- Der Vermieter ist berechtigt, den Anhänger zur Ermittlung und Beseitigung des Schadens einer Fachwerkstatt oder einem Sachverständigen vorzuführen.
- Steht die endgültige Schadenshöhe bei Rückgabe noch nicht fest, kann die Kaution bis zur Klärung des Schadens ganz oder teilweise zurückbehalten werden, soweit dies zur Sicherung der voraussichtlichen Forderung erforderlich ist.
- Nach Feststellung der endgültigen Schadenshöhe wird die Schadensforderung nachvollziehbar abgerechnet. Ein zu viel einbehaltener Betrag wird dem Mieter erstattet.
§ 5 Kaution
- Die vom Mieter zu hinterlegende Kaution dient als Sicherheit für Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis.
- Die Kaution kann insbesondere zur Sicherung von Ansprüchen wegen vom Mieter zu vertretender Beschädigungen, fehlendem oder beschädigtem Zubehör, außergewöhnlicher Verschmutzung, verspäteter Rückgabe oder sonstiger berechtigter Forderungen verwendet werden.
- Die Höhe der Kaution stellt keine Begrenzung der gesetzlichen Haftung des Mieters dar.
- Übersteigt ein vom Mieter zu vertretender Schaden die hinterlegte Kaution, kann der nachweislich berechtigte Differenzbetrag zusätzlich verlangt werden.
- Ergibt die abschließende Prüfung, dass ein geringerer Betrag als die einbehaltene Kaution geschuldet ist, wird der überschüssige Betrag zurückerstattet.
§ 6 Verhalten bei Unfall und Beschädigung
- Bei einem Unfall, einer Beschädigung oder einem sonstigen außergewöhnlichen Ereignis während der Mietzeit hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu informieren.
- Der Mieter hat den Unfall bzw. Schaden nach Möglichkeit durch Fotos und sonstige geeignete Unterlagen zu dokumentieren.
- Bei einem Unfall mit Beteiligung Dritter hat der Mieter die erforderlichen Daten der beteiligten Personen und Fahrzeuge aufzunehmen und – soweit erforderlich – die Polizei zu verständigen.
- Der Mieter darf Reparaturen am Anhänger grundsätzlich nur nach vorheriger Zustimmung des Vermieters beauftragen, soweit nicht eine sofortige Maßnahme zur Abwendung weiterer Schäden erforderlich ist.
§ 7 Reifen, Felgen und Unterboden
Der Mieter ist verpflichtet, den Anhänger bestimmungsgemäß zu verwenden und insbesondere Bordsteinkontakte, Überladung sowie Beschädigungen an Reifen, Felgen, Achsen, Fahrwerk und Unterboden zu vermeiden.
Schäden, die auf eine vom Mieter zu vertretende unsachgemäße Nutzung, Überladung oder sonstige Pflichtverletzung zurückzuführen sind, werden nach den gesetzlichen Vorschriften abgerechnet.
§ 8 Reinigung und außergewöhnliche Verschmutzung
Der Anhänger ist grundsätzlich in einem ordnungsgemäßen und besenreinen Zustand zurückzugeben.
Eine über die gewöhnliche Verschmutzung durch den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehende Verschmutzung kann dem Mieter in Höhe der tatsächlich erforderlichen und nachweisbaren Reinigungskosten berechnet werden.
§ 9 Fehlendes oder beschädigtes Zubehör
Bei Übergabe überlassenes Zubehör, insbesondere Spanngurte, Auffahrrampen, Motorradwippen, Steckadapter, Sicherungsmaterial oder sonstige Ausrüstung, ist vollständig und unbeschädigt zurückzugeben.
Fehlendes oder vom Mieter zu vertretendes beschädigtes Zubehör kann in Höhe der erforderlichen und nachweisbaren Ersatz- bzw. Reparaturkosten berechnet werden.
§ 10 Dokumentation und Nachweise
Der Vermieter ist berechtigt, den Zustand des Anhängers bei Übergabe und Rückgabe durch Fotos, Videos, Übergabeprotokolle und Rückgabeprotokolle zu dokumentieren.
Die Dokumentation dient insbesondere der Feststellung des Fahrzeugzustands und der Abgrenzung zwischen bereits vorhandenen Schäden, neuen Beschädigungen und gewöhnlichen Gebrauchsspuren.
§ 11 Haftung des Mieters
Der Mieter haftet für Schäden am Anhänger und dessen Zubehör nur insoweit, wie er diese nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat.
Eine Haftung für gewöhnliche Abnutzung infolge des vertragsgemäßen Gebrauchs besteht nicht.
Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Vermieters bleiben unberührt.

Datensicherheit
Der Schutz Ihrer persönlichen Daten ist uns ein wichtiges Anliegen. Wir behandeln sämtliche personenbezogenen Daten vertraulich und verarbeiten diese ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Eine Weitergabe Ihrer Daten an Dritte erfolgt grundsätzlich nicht, sofern keine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht oder Sie ausdrücklich eingewilligt haben.

Versicherung und Haftung
Der Anhänger ist haftpflichtversichert und verfügt über eine Teilkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 €.
Der Mieter haftet für sämtliche Schäden, die durch unsachgemäße Nutzung, Überladung, grob fahrlässiges Verhalten oder die Nichtbeachtung gesetzlicher Vorschriften entstehen.
Im Falle eines Verlustes oder Diebstahls des Anhängers trägt der Mieter die vereinbarte Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 €. Ein Diebstahl oder Verlust ist unverzüglich der Polizei anzuzeigen und dem Vermieter umgehend mitzuteilen.
Bei Verlust des Original-Fahrzeugscheins (FZS) wird eine Gebühr in Höhe von 70,00 € berechnet.
Für sonstige vom Mieter zu vertretende Schäden werden die tatsächlich anfallenden Reparaturkosten gemäß Reparaturrechnung in Rechnung gestellt.
Ist der Anhänger infolge eines vom Mieter zu vertretenden Schadens vorübergehend nicht nutzbar, wird für die Dauer des Ausfalls jeweils eine Tagesmiete als Ausfallentschädigung berechnet.
Bei Überschreitung der vereinbarten Mietzeit ist der Vermieter berechtigt, für den zusätzlichen Nutzungszeitraum eine entsprechende Nachmiete zu verlangen und/oder einen angemessenen Teil der hinterlegten Kaution einzubehalten.
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